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Für die
Arbeitgeberseite bestehen zur Gesunderhaltung der Arbeitnehmer
gesetzlich festgelegte Pflichten!
Zur
Arbeitsbereichsanalyse gehört unter anderen die Überwachung
des Arbeitsplatzes auf möglicherweise gesundheitsgefährdende Stoffe
und deren Konzentrationen.
Wir führen
Gefahrstoffermittlungen und -Messungen innerhalb von
Arbeitsbereichsanalysen - entsprechend den zugrunde liegenden
gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften durch.
GRUNDLAGEN FÜR
ARBEITSBEREICHSANALYSEN
Die Ermittlungspflicht des
Arbeitgebers ist im Anhang 1 der Technischen Regeln Gefahrstoffe
(TRGS) 400 beschrieben.
Weitere Grundlage stellt der
Punkt 14 in der TRGS 513 dar, der die Überwachungspflicht
festlegt.
Oberste gesetzliche Vorgaben
ergeben sich nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §1, Abs.1 und
§3, Abs.1.
Ebenso sind Verpflichtungen in
§4, Punkte 1-8 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) und
§3, Abs.1 festgelegt.
Auch die Gefahrstoffverordnung
(GeffStoffV) legt weitere Maßgaben fest.
Beispiel: TRBA 405
und 430 in Verbindung mit der LV15, welche bei der Beurteilung des
mikrobiologischen Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen zum
tragen kommen. Für viele weiteren Bereiche wie z.B. dem Gesundheitsdienst (
Formaldehyd, Glutaraldehyd etc.), Werkstätten der Metallverarbeitung
(Metallstäube, chlorierte, aliphatische und aromatische
Kohlenwasserstoffe u.a.) und vielen anderen Arbeitsplätzen, finden
die TRGS 900, 402 und 100 ihre jeweilige Anwendung.
Sicherheit und Arbeitsschutz als
Grundlage für langfristigen Erfolg.
Profitieren Sie von unserer
Erfahrung und nehmen Sie uns in die Pflicht - zu Ihrer
Sicherheit!
Kontakt: Tel: ++49 (0)561 82 56
01
Fax: ++49 (0)561 9 82 31 97
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